Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines
Die Robert Schiessl GmbH (nachfolgend: Verkäufer) erkennt von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kunden nicht an, es sei denn, der Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für diesen Fall gilt bei einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 306 Abs. 2 BGB.

II. Angebot
Die Angebote des Verkäufers in Prospekten sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Einzelne dem Kunden übersandte Angebote sind ebenfalls freibleibend; die Auftragserteilung stellen die Angebote der Kunden dar, die Vertragsbestandteil werden, soweit deren Annahme durch den Verkäufer bestätigt wurde. Dem Kunden übergebene, technische Berechnungen und von ihm gewünschte Anlagen berücksichtigen die vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Angaben. Insoweit obliegt die Überprüfung der vom Verkäufer angegebenen Maße, Gewichte, Mengen und technischer Daten dem Kunden. Von Seiten des Verkäufers angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Auslegungen und technischen Berechnungen behält sich der Verkäufer das Eigentum und die Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich bestätigt oder erfüllt wurden. Neben der schriftlichen Auftragserteilung und -annahme bestehen keine weiteren Absprachen. Insbesondere sind über den schriftlich niedergelegten Inhalt des Vertrages hinaus keinerlei Zusicherungen abgegeben worden. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss vom Kunden angemessene Sicherheiten, beispielsweise in Form unbefristeter, selbstschuldnerischer Bankbürgschaften, zu verlangen und kann die Erfüllung des Vertrages von der Gestellung der Sicherheit abhängig machen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist die begehrte Sicherheit trotz nochmaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Verkäufer nicht beibringt.

IV. Preise
Preise verstehen sich ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage des Versandes gültigen Preisen. Etwaige Teuerungszuschläge von Lieferanten des Verkäufers werden an den Kunden weitergegeben. Wenn Materialien nach Börsenpreisen gehandelt werden, gilt der Handelspreis am Tage der Lieferung. In Rechnungen unterlaufende Berechnungsfehler können nachträglich korrigiert werden. Bei Paketsendungen bis zu einem Netto-Auftrags-Warenwert von 750 € beträgt der Mindermengenzuschlag 9,95 €. Ab einem Netto-Auftrags-Warenwert von 751 € erhalten Sie die Ware weiterhin frachtfrei und kostenlos zu ihrem gewünschten Zustellort. Für den Nachtexpress bis 30 kg und Speditionslieferung gilt zusätzlich eine Pauschale von 35,95 €. Inbetriebnahmen, Sondertransporte, Überlängen, Sperr- oder Gefahrgüter oder weitere zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

V. Zahlungsbedingungen

(1) Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen für Wärmeträgerflüssigkeiten und Kühlsolen, Mieten, Frachtkosten sowie Zinsrechnungen sind 10 Tage nach Rechnungstellungsdatum zu bezahlen. Der Verkäufer behält sich vor, Waren nur per Nachnahme auszuliefern.

(2) Reparaturarbeiten gelten als abgenommen im Sinne von § 640 BGB, wenn nicht am Tage nach Beendigung der Reparatur und Rückgabe der Ware der Kunde mitteilt, dass er die Werkleistung nicht abnimmt. Rechnungen für durchgeführte Reparaturarbeiten sind 10 Tage nach Abnahme zur Zahlung fällig.

(3) Die Hereinnahme von Eigen- und Kundenwechsel bedarf gesonderter Vereinbarung. Der Kunde trägt die sofort fälligen Wechsel- und Diskontspesen. Diskontrechnungen sind sofort zahlbar.

(4) Für den Fall von Zahlungsverzug werden ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt, wenn und soweit dem Verkäufer nicht ein größerer Verzugsschaden entstanden ist. In diesem Fall kann er den tatsächlich entstandenen Zinsschaden geltend machen.

(5) Bei etwaigen Gegenansprüchen ist die Verweigerung von Zahlungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden unzulässig, wenn die Ansprüche, auf die er sich beruft, bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig, wenn der Kunde die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen und/oder deren Rückgabe auf Kosten des Verkäufers zu verlangen, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zusteht. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterveräußerungen zu widerrufen.

(7) Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

VI. Lieferung und Versand
Lieferungen des Verkäufers erfolgen unfrei und auf Gefahr des Kunden.

Für Lieferung und Versand von Sonderanlagen und Verbunden gilt ergänzend:

(1) Die bestätigten Termine sind als abgehender Termin ab Werk zu verstehen. Eine vorfristige Gesamt- oder Teillieferung in zumutbarem Umfang ist zulässig. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und nicht mit zumutbaren Anstrengungen überwindbarer Ereignisse, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und welche die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, kundenseitige Änderungswünsche, Streiks, ausbleibende Kundenbeistellungen, Aussperrungen, nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Derartige Einflüsse werden dem Kunden binnen 3 Tagen nach Kenntnis des Verkäufers mitgeteilt. Der Verkäufer koordiniert nicht die Verladung oder Einbringung am Versandziel. Entsprechende Verladehilfsmittel (Stapler, Kräne, Hubfahrzeuge) sind kundenseitig zu organisieren.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug hat der Kunde die Lagerkosten zu tragen. Der momentane Lagersatz liegt bei € 4,-/m² und Tag Lagerfläche und wird mit dem zehnten Tag der Verzögerung fällig.

(3) Für den Fall von kundenseitigen Beistellungen bei Sonderanlagen und Verbundbau gilt ergänzend: Für kundenseitige Beistellungen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung des möglichen Untergangs der Ware. Alle notwendigen Dokumente sind dem Verkäufer unverzüglich vorzulegen. Beistellungen müssen zum gewünschten Termin beim Verkäufer bzw. am vereinbarten Produktionsstandort verfügbar sein. Dafür hat ausschließlich der Kunde Sorge zu tragen und steht in der Verantwortung. Sollten Beistellungen nicht zum gewünschten Termin verfügbar sein, bleibt vorbehalten, unfertige Anlagen zu liefern. Führen nicht termingerechte Beistellungen zu Verzögerungen im Produktionsablauf, bleibt vorbehalten, den entsprechenden Mehraufwand gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen.

VII. Überlassung von Behältnissen

(1) Stahlflaschen, Eisenfässer und dergleichen werden dem Kunden grundsätzlich die ersten 120 Tage kostenfrei zur Verfügung gestellt, ausgenommen davon sind alle Recyclingflaschen.

(2) Kosten für die Überlassung der Behältnisse werden jedoch wie folgt berechnet:
- für Kältemittelflaschen ab dem 121. Tag Euro -,25 pro Tag und Flasche
- für Leihgroßgehälter ab dem 61. Tag Euro 15,- pro Tag und Behälter
und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

(3) Der Tag, an dem die Behältnisse dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, ist in die Berechnung miteinzubeziehen; die genannten Beträge werden für jeden angefallenen Tag nach Ablauf der kostenfreien Zeit berechnet.

(4) Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein, dass er die Behältnisse frei von jeglichen Schäden erhalten hat. Er haftet für Schäden an den Gefäßen, die in der Zeit seines Besitzes entstehen. Die Behältnisse sind frachtfrei vom Kunden zurückzusenden.

(5) Emballagen stehen dem Kunden nur zum Zwecke des Transportes der Ware und nur für die hierzu und zur Entnahme des Inhaltes notwendige Zeit zur Verfügung. Jede andere Verwendung ist unzulässig. Vertragspartner insoweit ist ausschließlich der Kunde, auch wenn die Lieferung der Behältnisse an einen vom Kunden bezeichneten Dritten erfolgt.

VIII. Mängelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche (Mängelansprüche) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Durchführung einer Nacherfüllung wird, soweit nicht ausdrücklich bestätigt, kein Anerkenntnis oder eine verjährungshemmende Erklärung des Verkäufers abgegeben, so dass die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt.

(2) Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen erkennbarer Mängel unverzüglich schriftlich an den Verkäufer, möglichst an das jeweilige Verkaufshaus des Verkäufers zu richten. Im Falle eines beabsichtigen Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Sendung bzw. 7 Tage nach Entdeckung bei nichterkennbaren Mängeln dem Verkäufer gegenüber gerügt wurden, gelten als genehmigt und berechtigen nicht mehr zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.

(3) Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. den §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Kunden in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware vom Verkäufer übernommen wurde.

(4) Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Verkäufers an diesen oder an das Herstellerwerk auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Entscheidet sich der Verkäufer für Nacherfüllung werden dem Kunden die Transportkosten erstattet, soweit nicht eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen und/oder beschränkt ist.

(5) Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

(6) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

a) Erforderlich i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

b) Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungs-ersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kauf-preisforderungen oder anderweitigen Zahlungs-ansprüchen des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn diese Ansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

c) Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebs-ausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen stellen keine Aus- und Einbaukosten dar und sind daher im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht erstattungsfähig.

d) Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware (im mangelfreien Zustand) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Für diesen Fall wird dem Kunden ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe des dreifachen Netto-kaufpreises des mangelhaften, vom Verkäufer gelieferten Bauteils in entsprechender Anwendung von § 475 Abs. 4 S.2 BGB erstattet.

(7) Der Kunde räumt dem Verkäufer das Recht zur Mängelbeseitigung für jeden Mangel zweimal ein.

(8) Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, berechtigterweise geltend gemachten Mängelansprüche durch Ersatzlieferung zu befriedigen. Bis zu einer werkseitigen Entscheidung über die Berechtigung der Mängelrüge und der Entscheidung des Verkäufers, wie er die Mängelhaftungsansprüche befriedigt, liefert der Verkäufer auf Wunsch des Kunden Ersatz und berechnet ihm den Wert der Ersatzlieferung. Der berechnete Betrag wird gutgeschrieben, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt bzw. der Verkäufer die Entscheidung trifft, dass die Mängelansprüche durch Ersatzlieferung befriedigt werden.

(9) Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware an den Kunden in Rechnung zu stellen. Ist eine Rücksendung der beanstandeten Ware nicht möglich, kann der Kunde Kosten für eine von ihm selbst durchgeführte oder veranlasste Nacherfüllung nur dann vom Verkäufer verlangen, wenn und soweit der Verkäufer hierzu seine Zustimmung erteilt hat und der vom Verkäufer genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.

(10) Jegliche Mängelansprüche und eine Einstandspflicht für Schäden sind ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung der Ware durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Lagerung und Transport, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/ elektronische oder elektrische Einflüsse oder bei vergleichbaren Einwirkungen. Es besteht ferner keine Haftung und Einstandspflicht des Verkäufers insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Kunden oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht vom Verkäufer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

(11) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunden wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und der mangelhaften Sache. Die gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung vom Verkäufer arglistig verursacht wurde.

(12) Für eine vom Verkäufer genehmigte Beseitigung angezeigter Mängel durch den Kunden oder Dritte im Rahmen der Gewährleistung wird der Erstattungsanspruch für die Arbeitsleistung auf einen maximalen Verrechnungssatz von netto € 45,-/Std. beschränkt. Zuschläge für Sonn- und Feiertage oder sonstige Erschwerniszuschläge oder für Fachpersonal werden nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Fahrzeiten und Fahrtkosten sind gesondert auszuweisen und nach ökonomischen sowie ökologischen Gesichtspunkten dem Aufwand/Mangel angemessen zu koordinieren. An- und Abreisekosten zum Ort der bemängelten Sache mit einer Entfernung von mehr als 200 km werden nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers erstattet. Insoweit gelten die steuergesetzlichen Bestimmungen zu den Kilometerpauschalen. Die Arbeits- und Tätigkeitsberichte sind auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich in Schriftform vorzulegen. Notwendigerweise ausgewechselte bzw. erneuerte kostenintensive Komponenten stellt der Verkäufer im Austausch zur Verfügung und werden nicht in Rechnung gestellt. Entsprechend gilt dies für Hilf-, Betriebs-, Schmier- und Kältemittel.

(13) Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschaffenes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen (Sonder- und Verbundanlagen) leisten wir keine Gewähr, soweit der Mangel an dem vom Kunden gelieferten Material oder nach seinen Spezifikationen beschafftes Material liegt oder eine vom Kunden vorgegebene Konstruktion sich dem Grunde nach als mangelhaft erweist.

(14) Eigenmächtige Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Verkäufer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers werden nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden, insbesondere unaufschiebbaren Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden. In diesen Fällen ist der Verkäufer vom Kunden unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz notwendiger Kosten verpflichtet.

IX. Allgemeine Haftung

(1) Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags-verhandlungen und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit ein Verschulden vorliegt, wie folgt beschränkt:

(2) Der Verkäufer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Verrichtungsgehilfen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden. Wesentlich für den Vertrag sind insbesondere Pflichten zur Lieferung oder Leistung frei von wesentlichen Mängeln.

(3) Haftet der Verkäufer der Sache für Schadensersatz, so ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Darüber hinaus sind indirekte Schäden und Folgeschäden, die auf Mängel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten gleichermaßen für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Drittfirmen, sowie deren Beschäftigte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung von Leib und Leben oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag, zu dem das jeweilige Risiko vom Verkäufer versichert wurde, maximal jedoch bis zur Höhe des Lieferwertes, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Soweit dem Verkäufer selbst Schadenersatzansprüche gegen seine Lieferanten, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, zustehen, ist der Verkäufer berechtigt, diese an den Kunden abzutreten. Der Kunde hat zunächst alles ihm außergerichtlich Zumutbare zu unternehmen, sich aus den abgetretenen Ansprüchen zu befriedigen. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, können nicht geltend gemacht werden.

X. Warenrückgabe
Wenn sich der Verkäufer jenseits von Mängelhaftungsansprüchen und Rücktrittsfällen mit der Rücknahme der Ware und der Rückzahlung etwa bereits geleisteter Kaufpreise einverstanden erklärt, wird die Bearbeitung eines solchen Umtausches davon abhängig gemacht, dass der Kunde die kompletten Angaben der Bezugsdaten (Lieferschein- und Rechnungsnummer) dem Verkäufer mitteilt. Die Rücksendungen haben frachtfrei an die vom Verkäufer genannte Stelle zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zustimmung zum Umtausch zu widerrufen, wenn die Ware oder die Original-Verpackung (nicht Transportverpackung) beschädigt ist bzw. fehlt. Eine Umtauschmöglichkeit ist von vorneherein ausgeschlossen für bereits eingebaute Teile, Geräte die speziell für den Kunden bestellt wurden und für nicht lagermäßige Artikel und Kältemittel. Der Kunde beteiligt sich an den Bearbeitungskosten der Warenrücknahme mit mindestens Euro 15,--/ Produkt bzw. bis zu 10 % des Warenwertes. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Aufwandes.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Forderungen gegen den Kunden behält sich der Verkäufer das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware vor (insoweit nachfolgend: Vorbehaltsware). Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Ausgenommen sind hiervon Forderungen wegen durchgeführter Reparatur- und Wartungsarbeiten.

(2) Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand in dem Bruchteil zu, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Kunde dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt und dies unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Damit nach der Verbindung oder Vermischung die vom Verkäufer gelieferte Ware noch klar erkennbar ist, verpflichtet sich der Kunde, diese in seinen Aufzeichnungen und Rechnungen besonders zu kennzeichnen und auszuweisen.

(3) Der Kunde darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Kunde die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichern.

(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss an den Verkäufer abgetreten, unabhängig davon, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erfolgt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung mit Abschluss des Vertrages an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der unter Vorbehalt gelieferten Waren. Der Kunde ist nur insoweit und solange ermächtigt, die Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzuges bzw. der Zahlungseinstellung, insbesondere nach Insolvenzantragstellung ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer eine Liste über die an ihn abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder Forderungspfändungen unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen sowie einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis des zugunsten des Verkäufers bestehenden Eigentumsvorbehaltes zu übermitteln.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren zu verlangen, ohne dass hierin bereits die Ausübung des dem Verkäufer zustehenden Rücktrittsrechtes zu sehen ist.

(6) Bis zur Herausgabe hat der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für den Verkäufer getrennt von anderen Waren zu lagern, als dem Verkäufer zustehendes Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung über das dem Verkäufer zustehende Eigentum zu enthalten und an den Verkäufer ein Verzeichnis der noch in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen zu übergeben.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern. Alle Ansprüche gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden an den Verkäufer mit Abschluss des Vertrages abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung mit Vertragsabschluss an.

(8) Der Verkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden das ihm nach den vorstehenden Bedingungen vorbehaltene und eingeräumte (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als dessen im Sicherungsfall realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluss der Vorschriften des EGBGB über das Internationale Privatrecht sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis das Landgericht München I bzw. das Amtsgericht München, wenn nach dem Streitwert die landgerichtliche Zuständigkeit nicht erreicht ist, soweit gesetzlich zulässig. Erfüllungsort ist für beide Teile Oberhaching bzw. die korrespondierende Verkaufsniederlassung des Verkäufers.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften dadurch nicht berührt. Ferner soll die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung ersetzt werden, die ihr inhaltlich am nächsten kommt.